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triebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende

Umstände, so hat der Besteller in angemessenem

Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erfor-

derliche Reisen des Lieferers oder des Montageper-

sonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer

der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Be-

endigung der Aufstellung, Montage oder Inbetrieb-

nahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme

der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von

zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so

gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleich-

falls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch ge-

nommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegnnahme von Lieferungen

wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl

des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu lie-

fern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh-

rungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern des-

sen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber-

gangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies

gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2

(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1

(Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumän-

gel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-

sundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi-

gen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglisti-

gem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen

Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und

Neubeginn der Fristen bleibt unberührt.

3. Der Besteller hat die Waren unverzüglich nach Erhalt

auf ihre Vertragsmäßigkeit zu prüfen. Erkennbare

Mängel sind sofort und nicht erkennbare Mängel un-

verzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. An-

sonsten entfallen jegliche Mängelrechte.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in

einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem

angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen

Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen

nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend ge-

macht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel be-

stehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist

der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwen-

dungen vom Besteller ersetzt zu verlagen.

5. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen leis-

tet der Lieferer nach seiner Wahl Nachbesserung,

kostenlosen Warenumtausch oder eine Warengut-

schrift gegen Rücksendung der Ware.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerhebli-

cher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen-

heit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der

Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schä-

den, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaf-

ter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be-

anspruchung,

ungeeigneter

Betriebsmittel,

mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes

oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse ent-

stehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt

sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefeh-

lern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsach-

gemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten

vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus

entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprü-

che.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der

Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-

sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos-

ten sind ausgeschlossen.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Liefe-

rer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)

bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem

Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprü-

che hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestel-

lers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt

ferner Nr. 6 entsprechend.

8. Für Schadensersatzansprüche gilt Art. XI (Sonstige

Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder an-

dere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche

des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfül-

lungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausge-

schlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;

Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer ver-

pflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts

frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-

rechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu er-

bringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von

Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, ver-

tragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Bestel-

ler berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer

gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2

bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine

Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein

Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das

Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist

dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingun-

gen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen

Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Scha-

densersatz richtet sich nach Art. XI.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lie-

ferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer

über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche

unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung

nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaß-

nahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten

bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung

aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen

Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hin-

zuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein An-

erkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden

ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, so-

weit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlos

sen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch speziel-

le Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer

nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verur-

sacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verän-

dert oder zusammen mit nicht vom Lieferer geliefer-

ten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle vom Schutzrechtsverletzungen gelten für die

im Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im

Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4,5 und 8

entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Be-

stimmungen des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX

geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Liefe-

rer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines

Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller

berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn,

dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten

hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzan-

spruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen

Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit

nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden

kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen

des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-

sundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der

Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit

nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rück-

tritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art.

IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt

der Lieferung erheblich verändern oder auf den Be-

trieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Ver-

trag unter Beachtung von Treu und Glauben ange-

messen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht

vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom

Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktritts-

recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkennt-

nis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem

Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zu-

nächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lie-

ferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des

Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprü-

che), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere

wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldver-

hältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausge-

schlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.

nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vor-

satzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verlet-

zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung we-

sentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den ver-

tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,

soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor-

liegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Kör-

pers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Ände-

rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist

mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadens-

ersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf

der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh-

rungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersat-

zansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gel-

ten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII.Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Ver-

tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich erge-

benden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Liefe-

rer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers

zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit die-

sem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter

Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nati-

onen über Verträge über den internationalen Waren-

kauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit

einzelner Bestimmungen in seinen üblichen Teilen

verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an

dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei

darstellen würde.

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