Zahlungs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im
Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Entgegendste-
hende oder von unseren Lieferbedingungen abwei-
chende Bedingungen des Bestellers erkennt der Liefe-
rer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) nicht an,
es sei denn er stimmt schriftlich ihrer Geltung zu.
Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der
Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abwei-
chender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der
Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterla-
gen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lie-
ferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind,
wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, die-
sem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zu-
gänglich gemachten werden, denen der Lieferer zu-
lässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht aus-
schließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne aus-
drückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstel-
len.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller
zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Ver-
packung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage über-
nommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so
trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten,
Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und
des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem
Werkvertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-
datum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsver-
zugs.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen auf-
rechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festge-
stellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Gegen-
ständen der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlun-
gen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-
verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Liefersachen
zurückzunehmen. Er ist nach Rücknahme der Liefer-
sachen zu deren Verwertung befugt, der Verwer-
tungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – an-
zurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände der Lie-
ferung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspek-
tionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erho-
ben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtli-
chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat-
ten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entgan-
genen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Gegenstände der Lie-
ferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver-
kaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (ein-
schließlich MwSt.) dessen Forderungen ab, die ihm
aus Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefersachen ohne oder nach Verarbeitung weiterver-
kauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermäch-
tigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer
verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuzie-
hen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflich-
tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolven-
zverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor-
liegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer verlan-
gen, dass der Besteller ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu-
gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld-
nern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersachen
durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorge-
nommen. Werden die Liefersachen mit anderen, dem
Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefersachen (Fakturaend-
betrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verar-
beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelie-
ferten Liefersachen.
6. Werden die Gegenstände der Lieferung mit anderen,
dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen un-
trennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Mitei-
gentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Liefersachen (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermi-
schung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigen-
tum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstan-
dene Alleineigentum oder Miteigentum für den Liefe-
rer.
7. Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen
zur Sicherung dessen Forderungen gegen den Bestel-
ler ab, die durch die Verbindung der Gegenstände der
Lieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Si-
cherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei-
zugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherhei-
ten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher-
heiten obliegt dem Lieferer.
IV. Fristen für Lieferung; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu lie-
fernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht recht-
zeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemes-
sen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt,
z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche
Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der ge-
setzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung zum Nachteil des Bestellers ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Liefe-
rers, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,
ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Ver-
trag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Be-
stellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von
0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung,
höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie
folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn
sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Liefe-
rung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am
Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb
aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert
wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in An-
nahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Be-
steller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim-
mungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderli-
chen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste,
Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle ein-
schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der
Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge
usw. genügend große, geeignete, trockene und ver-
schließbare Räume und für das Montagepersonal an-
gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein-
schließlich den Umständen angemessener sanitäre
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf
der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infol-
ge besonderer Umstände der Montagestelle erforder-
lich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anla-
gen sowie die erforderlichen statischen Angaben un-
aufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen
sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-
oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten von
Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein,
dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsge-
mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchge-
führt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs-
oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt
sein.
4. Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbe-
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCHULZ Systemtechnik GmbH, Stand 04/2016
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