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Zahlungs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im

Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen

schriftlichen Erklärungen maßgebend. Entgegendste-

hende oder von unseren Lieferbedingungen abwei-

chende Bedingungen des Bestellers erkennt der Liefe-

rer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) nicht an,

es sei denn er stimmt schriftlich ihrer Geltung zu.

Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der

Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abwei-

chender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an

den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen

Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der

Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen

Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterla-

gen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lie-

ferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind,

wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, die-

sem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die

Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des

Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zu-

gänglich gemachten werden, denen der Lieferer zu-

lässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht aus-

schließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten

Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den

vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne aus-

drückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstel-

len.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller

zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Ver-

packung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen

Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage über-

nommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so

trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung

alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten,

Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und

des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem

Werkvertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis netto

(ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-

datum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen

Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsver-

zugs.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen auf-

rechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festge-

stellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Gegen-

ständen der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlun-

gen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem

Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-

verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Liefersachen

zurückzunehmen. Er ist nach Rücknahme der Liefer-

sachen zu deren Verwertung befugt, der Verwer-

tungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers

– abzüglich angemessener Verwertungskosten – an-

zurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände der Lie-

ferung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,

Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum

Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspek-

tionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller

diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat

der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erho-

ben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage

ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtli-

chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat-

ten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entgan-

genen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Gegenstände der Lie-

ferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver-

kaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle

Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (ein-

schließlich MwSt.) dessen Forderungen ab, die ihm

aus Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder

Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die

Liefersachen ohne oder nach Verarbeitung weiterver-

kauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung

bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermäch-

tigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst

einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer

verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuzie-

hen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflich-

tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,

nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein

Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolven-

zverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor-

liegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer verlan-

gen, dass der Besteller ihm die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle

zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu-

gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld-

nern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersachen

durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorge-

nommen. Werden die Liefersachen mit anderen, dem

Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,

so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes der Liefersachen (Fakturaend-

betrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verar-

beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im

Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelie-

ferten Liefersachen.

6. Werden die Gegenstände der Lieferung mit anderen,

dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen un-

trennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Mitei-

gentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes

der Liefersachen (Fakturaendbetrag, einschließlich

MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen

zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermi-

schung in der Weise, dass die Sache des Bestellers

als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,

dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigen-

tum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstan-

dene Alleineigentum oder Miteigentum für den Liefe-

rer.

7. Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen

zur Sicherung dessen Forderungen gegen den Bestel-

ler ab, die durch die Verbindung der Gegenstände der

Lieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten

erwachsen.

8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Si-

cherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei-

zugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherhei-

ten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%

übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher-

heiten obliegt dem Lieferer.

IV. Fristen für Lieferung; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den

rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu lie-

fernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen

und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die

Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen

und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller

voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht recht-

zeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemes-

sen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung

zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt,

z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche

Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,

verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der ge-

setzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit

die Verzögerung zum Nachteil des Bestellers ist.

4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Liefe-

rers, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,

ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Ver-

trag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Be-

stellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der

Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für

jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von

0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung,

höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden.

Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten

bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie

folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn

sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Liefe-

rung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken

versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am

Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit

vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die

Durchführung der Aufstellung oder Montage, die

Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb

aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert

wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in An-

nahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Be-

steller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts

anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim-

mungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen

und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden

Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten

Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderli-

chen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste,

Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe

und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle ein-

schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der

Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge

usw. genügend große, geeignete, trockene und ver-

schließbare Räume und für das Montagepersonal an-

gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein-

schließlich den Umständen angemessener sanitäre

Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des

Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf

der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum

Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infol-

ge besonderer Umstände der Montagestelle erforder-

lich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die

nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter

Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anla-

gen sowie die erforderlichen statischen Angaben un-

aufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen

sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen

Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-

oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten von

Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein,

dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsge-

mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchge-

führt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs-

oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt

sein.

4. Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbe-

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCHULZ Systemtechnik GmbH, Stand 04/2016

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