Garten-Licht Produktkatalog 2022/2023
Lieferer unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl nur vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, weitere Ansprüche bestehen nicht. Eine Nacherfüllung ist für den Lieferer wegen Unverhältnismäßigkeit unzumut- bar, sofern der Nacherfüllungsaufwand einschließlich Transport-, Wege- und Arbeitskosten sowie Aufwand für Aus-, Um- oder Einbau insgesamt 150 % des Nettopreises für den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung über- steigt. 4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe- sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhö- hen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent- spricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ge- mäß §§ 445a, 478 BGB bestehen ohnehin nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetz- lichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarun- gen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 4 entsprechend. 6. Der Besteller hat jede Lieferung unverzüglich bei Anliefe- rung eingehend auf Mängel (auch Mengenabweichung oder Falschlieferung) zu untersuchen und muss die Liefe- rung vor einem Umbau oder Einbau in eine andere Sache nochmals eingehend auf Mangelfreiheit untersuchen. Mängel sind spätestens am 3. Werktag nach Erhalt der Lieferung und nach erneuter Untersuchung vor einem Ein- bau in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels gegenüber dem Lieferer zu rügen. Zeigt sich später ein bei Anlieferung oder vor Einbau zunächst nicht erkennbarer Mangel oder wird dem Besteller von einem Dritten ein Mangel angezeigt, muss der Besteller ebenso spätestens am 3. Werktag nach Erkennen des Mangels bzw. der Mit- teilung den Mangel in Textform dem Lieferer anzeigen. Kommt der Besteller seinen Untersuchungs- und Rüge- pflichten nicht oder nicht hinreichend nach, ist die Mängel- haftung des Lieferers nach § 377 Abs. 2, 3 HGB ausge- schlossen. 7. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemesse- nen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln ste- hen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Be- rechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Män- gelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm da- durch entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefah- rübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers ein- schließlich seiner Erfüllungsgehilfen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelun- gen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprü- che des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfül- lungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausge- schlossen. IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von ge- werblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Liefe- rer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lie- ferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) Der Lieferer wird nach sei- ner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Liefe- rungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so än- dern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemesse- nen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die ge- setzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichs- verhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstel- lung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung ver- bunden ist. 2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, so- weit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehba- re Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. 5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestim- mungen des Art. VIII entsprechend. 6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX gere- gelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berech- tigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Liefe- rung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienli- chen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschrän- kung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Liefe- rung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Liefe- rers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von die- sem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüg- lich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Liefer- zeit vereinbart war. XI. Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestel- lers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verlet- zung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus un- erlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertrags- pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermög- lichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweis- last zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersat- zansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjäh- rungsvorschriften. XII.Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsver- hältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Strei- tigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. XIII. Verbindlichkeiten des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit ein- zelner Bestimmungen in seinen üblichen Teilen verbind- lich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. S E I T E 8 7 www.garten-licht.de
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